Customer Service

Wie können wir Ihnen helfen?

Kontaktadresse TOPRO GmbH

Hier finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen über die TOPRO GmbH und unsere Produkte.

Was ist ein Rollator?

Ein Rollator ist eine fahrbare Gehhilfe mit 4 Rädern. Dank Rollatoren ist der Weg zum Bäcker, Supermarkt sowie Ausflüge und das Gehen innerhalb der Wohnung keine Hürde mehr.

 

Wo kann man einen Rollator benutzen?

Der Rollator kann innerhalb der Wohnung aber auch draußen genutzt werden. Bei Kopfsteinpflaster und anderen Unebenheiten empfiehlt es sich, einen Rollator mit größeren Rädern zu nutzen wie z.B. den TOPRO Olympos ATR.

 

Zahlt die Krankenkasse für meinen Rollator?

Dies ist vom Modell und Ihrer Krankenkasse abhängig. In der Regel zahlt die Krankenkasse für günstige Standardausführungen. Bei hochwertigen Rollatoren, die eine besser Ausstattung und Funktionalität haben wie z.B. der TOPRO Troja Classic ist zumeist eine Zuzahlung notwendig.

Es ist auch möglich, dass Ihre Krankenkasse gar keine Kosten übernimmt und Sie den Rollator komplett privat zahlen müssen.

Ob und wie viel Ihre Krankenkasse für einen Rollator zahlt, kann Ihnen Ihre Krankenkasse oder ein Mitarbeiter in Ihrem Sanitätshaus mitteilen.

 

Was ist der Unterschied zwischen einem Standardrollator und einem TOPRO Rollator?

Während die Standardrollatoren aus Stahl und damit recht schwer sind, ist ein TOPRO Rollator aus Aluminium oder Carbon und wiegt zwischen 6,1 und 8,9 kg (je nach Größe und Modell). Zudem lässt sich ein TOPRO Rollator so falten, dass er sicher auf allen 4 Rädern steht.

Standardrollatoren müssen in gefaltetem Zustand (je nach Modell) gegen die Wand oder einen Gegenstand gelehnt werden, damit sie nicht umfallen – so benötigen sie auch in gefaltetem Zustand viel Platz. Ein TOPRO Rollator ist im gefalteten Zustand so schmal, dass er gut im Auto, Bus oder Taxi mitgenommen werden kann.

Alle TOPRO Rollatoren haben Ankipphilfen, so dass Bürgersteige u.ä. kein Hindernis für Sie darstellen.

Bei Standardrollatoren ist es notwendig, diese vor Bürgersteigen anzuheben. Kommt es bei Standardrollatoren dazu, dass die Griffhöhe versehentlich verstellt wurde, ist es für den Nutzer oftmals nicht einfach, die richtige Höhe wiederzufinden.

Dies führt dazu, dass die Nutzer oftmals hinter und nicht im Rollator laufen und sich in schwierigen Situationen nicht wirklich abstützen können.

Die TOPRO Rollator Modelle Troja Classic, Troja 5G und Olympos ATR haben die sogenannte Memoryfunktion. Diese ermöglicht es, dass die Griffhöhe einmal korrekt eingestellt wird und der Nutzer diese Höhe immer wieder findet.

 

Wie komme ich zu einem Hilfsmittel?

Hier gibt es mehrere Wege.

Entweder Ihr Arzt rät Ihnen ein Hilfsmittel, z.B. einen Rollator, zu nutzen und schreibt Ihnen ein Rezept aus. Oder aber Sie entscheiden, dass Sie ein Hilfsmittel haben möchten. In beiden Fällen gehen Sie zu einem Sanitätshaus und lassen sich dort beraten.

Sollten Sie nicht in der Lage sein ein Sanitätshaus aufzusuchen, kommen die Mitarbeiter des Sanitätshauses auch zu Ihnen nach Hause und suchen das Hilfsmittel gemeinsam mit Ihnen aus.

Wurde das passende Hilfsmittel gefunden, ist es vom Hilfsmittel und Ihrer Krankenkasse abhängig, wer für die Kosten aufkommt. Weitere Informationen siehe auch: Zahlt die Krankenkasse für meinen Rollator?

 

Was versteht man unter einer Memoryfunktion?

Die Memoryfunktion der TOPRO Rollatoren ermöglicht es Ihnen, jederzeit die einmal eingestellte Griffhöhe wiederzufinden. Somit wird verhindert, dass Sie den Rollator in einer Höhe benutzen, die Ihnen ein Abstützen im Ernstfall erschwert oder sogar unmöglich macht.

Sollten Sie bei den TOPRO Rollatoren die Schiebegriffe mal einschieben müssen, weil Sie Ihren Rollator zum Beispiel im Auto mitnehmen wollen, ziehen Sie anschließend die Griffe wieder bis zu der Höhe, die maximal möglich ist.

Wenn Sie nun die Schrauben an den Schiebegriffen wieder festschrauben, haben Sie automatisch Ihre richtige Griffhöhe eingestellt.

 

Was mache ich, wenn mein Produkt defekt ist oder einen Mangel aufweist?

In diesem Fall wenden Sie sich bitte direkt an Ihr Sanitätshaus. Die Mitarbeiter dort werden sich das Problem anschauen und sich bei Bedarf mit uns in Verbindung setzen – gemeinsam werden wir dann nach einer optimalen Lösung für Sie suchen.

Förderungsmöglichkeiten bei der Wohnumfeld-, Wohnanpassungsfinanzierung
Für Modernisierungsmaßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung von Barrieren in Wohnungen werden vom Staat Darlehen zu besonders günstigen Konditionen vergeben.

Begünstigt werden Menschen, die ihre Wohnung / ihr Eigenheim selbst bewohnen; als private Wohnungseigentümer, Genossenschaften, Unternehmen oder Gemeinden Wohnungen vermieten; oder Mieter sind, die mit Zustimmung des Vermieters umbauen möchten.

Auch Unterstützung im Rahmen der Pflegeversicherung ist möglich.

 

Garantie

Garantie ist eine freiwillige und freigestaltbare Dienstleistung des Händlers und/oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Die Garantie bezieht sich in der Regel auf die Funktionsfähigkeit über einen bestimmten Zeitraum.

Für die TOPRO GmbH ist der Austausch eines defekten Teiles eine Garantieleistung. Reparaturkosten inklusive der Fahrt zum Kunden und Transportkosten sind vom Kunden selbst zu tragen. Ebenfalls nicht in der Garantie berücksichtigt sind Verschleißteile und Schäden, die vom Nutzer selbst verursacht wurden.

 

Gewährleistung

Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt.
Bei der Gewährleistung steht der Verkäufer dafür ein, dass sein Produkt zum Zeitpunkt des Verkaufs frei von Mängeln ist. Das heißt, der Verkäufer haftet für alle Mängel, die schon zum Verkaufszeitpunkt bestanden haben, auch wenn versteckte Mängel erst später auffallen.

Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Verkauf wird generell davon ausgegangen, dass die Ware bereits zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war. Es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass sein Produkt zum Lieferzeitpunkt frei von Mängeln war.

Wird der Mangel erst sechs Monate nach dem Kauf bemerkt, hat der Käufer nachzuweisen, dass der Mangel bereits bei der Auslieferung bestand.

Im Rahmen der Gewährleistung besteht in erster Linie Anspruch auf Nacherfüllung. Das bedeutet, dass das Produkt ausgetauscht oder repariert/nachgebessert wird.

TOPRO Weltweit

  Sie befinden sich gerade auf unserer deutschsprachigen Webseite.

Wenn Sie sich über unsere Produkte bei einem unserer weltweiten Partner informieren möchten, dann wählen Sie bitte das für Sie passende Land oder Gebiet aus der Liste aus.

Falls Ihr Land oder Gebiet nicht aufgeführt ist, kontaktieren Sie bitte unseren Exportmanager

Head of Sales: Christer Engh Johansen

Tel: +47 900 60 737 

Email: christer.engh.johansen@topro.no

Rechtliche Informationen

TOPRO GmbH

Registergericht: Amtsgericht München

Registernummer: HRB 179583

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE267603193

WEEE-Reg.-Nr. DE 41228897

Geschäftsführer: Boris Zellner

Allgemeine Geschäftsbedingungen

TOPRO GmbH
Bahnhofstraße 26
82256 Fürstenfeldbruck

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von TOPRO erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der TOPRO GmbH und den Kunden, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Sie gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen, Unternehmern und Vollkaufleuten. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

Sämtliche Nebenabsprachen zu diesen Bedingungen, auch wenn sie durch Vertreter oder Angestellte entgegengenommen werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch TOPRO. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur insoweit, wie sie von TOPRO schriftlich bestätigt wurden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote von TOPRO sind stets freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von TOPRO. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
  2. Mit Erhalt der Auftragsbestätigung besteht für den Besteller Abnahmeverpflichtung für die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Waren und Leistungen.
  3. Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich (auch per Telefax) zu erfolgen. Bei nur mündlicher Auftragserteilung gehen Übertragungsfehler sowie etwaige Missverständnisse zu Lasten des Bestellers. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ergibt sich der Auftragsumfang und -inhalt aus dieser.
  4. TOPRO behält sich Eigentums- und Urheberrechte an den dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere Angeboten und Planungszeichnungen etc. vor. Diese dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

§ 3 Lieferung und Lieferfristen

  1. Solange Lieferfristen nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden, sind angegebene Lieferfristen als voraussichtliches Lieferdatum anzusehen und nicht verbindlich. Erst bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von fixen Terminen
    durch TOPRO sind diese als verbindlich anzusehen.
  2. Die Waren werden in den angegebenen Ausführungen und Verpackungseinheiten geliefert. TOPRO ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.
  3. Lieferungen erfolgen innerhalb Deutschlands frei Haus. Bei Auftragswerten unter 500,- Euro (netto) wird eine Verpackungspauschale in Höhe von 10,- Euro in Rechnung gestellt. Nachlieferungen sind versand- und verpackungskostenfrei. Versandkosten ins Ausland werden gesondert vereinbart. Der Mindestbestellwert liegt bei 25,00 Euro netto (vor Verpackungskosten). Aufträge unter 25,00 Euro netto werden gegen 5,00 Euro Servicegebühr ausgeführt.
  4. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung durch TOPRO setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
  5. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei TOPRO beginnt.
  6. Sofern TORPO die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von TOPRO.

§ 4 Höhere Gewalt

  1. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die TOPRO die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von TOPRO oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat TOPRO auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen TOPRO, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten.
  2. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird TOPRO von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich TOPRO
    nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wird.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die in Verkaufsunterlagen (Kataloge, Bestellpreislisten usw.) angegebenen Preise sind unverbindlich und betreffen den Zeitraum der jeweiligen deklarierten Gültigkeit der Unterlagen (i.d.R. das laufende Kalenderjahr). Aktionspreise sind nur während der jeweils angegebenen Zeitspanne gültig. Preisänderungen nach Herausgabe der Verkaufsunterlagen bleiben vorbehalten.
  2. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von TOPRO genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie ggf. anfallender Verpackungskosten. Bei bereits geschlossenen Verträgen ist eine Veränderung des vereinbarten Preises in den ersten 6 Monaten ausgeschlossen. Bei Sonderanfertigungen behält sich TOPRO das Recht vor, die Preise 4 Monate nach Angebotsabgabe der neuen Marktsituation anzupassen, sofern keine Auftragsbestätigung oder Bestellung fix bei TOPRO eingegangen ist. In diesem Falle steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu.
  3. TOPRO ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist TOPRO berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die Rechnungen unter Abzug von 2 % Skonto innerhalb von 10 Tagen zahlbar, ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse. Die Leistungszeit ergibt sich aus der Rechnung. Der Besteller gerät ohne Mahnung in Verzug. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn TOPRO über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  5. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist kann TOPRO ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB) berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch TOPRO ist zulässig.
  6. Wenn TOPRO Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn TOPRO andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist TOPRO berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen (auch wenn Schecks angenommen wurden). TOPRO ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  7. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die TOPRO aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden TOPRO folgende Sicherheiten gewährt, die TOPRO auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
  2. Die Ware bleibt Eigentum von TOPRO. Verarbeitungen oder Umbildungen erfolgen stets für TORPO als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für TOPRO. Erlischt das (Mit-)Eigentum von TOPRO durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum von TOPRO an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf TORPO übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum von TOPRO unentgeltlich. Ware, an der TOPRO (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an TOPRO ab. TOPRO ermächtigt den Käufer widerruflich, die an TOPRO abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von TOPRO hinweisen und TOPRO unverzüglich benachrichtigen, damit TOPRO seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, TOPRO die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist TOPRO berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 7 Verwendung personenbezogener Daten

Kundendaten werden unter Berücksichtigung des § 33 Bundesdatenschutzgesetz: gespeichert und nur unternehmensintern verarbeitet.

§ 8 Versand und Transportschäden

  1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von TOPRO verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
    Eine Versicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch erstellt. In diesen Fällen wird eine Versicherungsprämie von 1% des Warenwertes/netto berechnet.
  2. Erkennt der Käufer Schäden an der Verpackung (Transportschäden), so hat er bei Annahme der Ware von dem Transportunternehmen die Beschädigung bescheinigen zu lassen. Transportschäden, die erst nach dem Auspacken der Ware festgestellt werden, müssen TOPRO innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt werden.

§ 9 Gewährleistung und Haftung

  1. Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt 1 Jahr ab Lieferung der Produkte.
  2. Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen von TOPRO nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  3. Der Käufer muss der Kundendienstleistung von TOPRO Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind TOPRO unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass Produkte einen Mangel aufweisen, verlangt TOPRO nach seiner Wahl und auf seine Kosten, dass:
    – das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließende Rücksendung an TOPRO geschickt wird
    – der Käufer das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker von TOPRO zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
    Falls der Käufer verlangt, dass Nachbesserungen an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann TOPRO diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen von TOPRO zu bezahlen sind.
  5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  7. Ansprüche wegen Mängel gegen TOPRO stehen nur unmittelbar dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.

§ 10 Haftung

  1. Schadenseratzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet TOPRO für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzsansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von TOPRO garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
  3. Die Haftungsbeschränkungen und – ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von TOPRO entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
  4. Soweit die Haftung von TOPRO ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von TOPRO.

§ 11 Rückgabe

Waren können nur mit Einwilligung von TOPRO zurückgegeben werden. Der Grund für eine Rückgabe muss auf dem Rücklieferungsantrag angegeben werden, die entsprechende Rechnungskopie muß der Rückgabe beiliegen. Sonderbestellungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Bei Warenrücksendungen zur Gutschrift werden 20% Bearbeitungsgebühr in Abzug gebracht. Alle Rücksendungen sind für TOPRO kostenfrei abzufertigen. Die Rücknahme von Artikeln die älter als drei Monate sind oder die vom Käufer verändert oder beschädigt wurden, ist ausgeschlossen.

§ 12 Entsorgung / Rücknahme

Die Entsorgung und Rücknahme von Altgeräten ist nicht Bestandteil der Preise sowie des Leistungsumfangs bei anderen Nutzern als privaten Haushalten. Rücksendungen ohne Zustimmung von TOPRO sind unzulässig. Eine Rücknahme und Wiederverwertung / Entsorgung von Altgeräten aus dem Sortiment von TOPRO kann gegen Kostenerstattung organisiert werden.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Fürstenfeldbruck.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Firmensitz zuständig ist. TOPRO ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.